AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der C. Gielisch GmbH

Präambel

Die C. Gielisch GmbH ist ein Unternehmen neutraler Sachverständiger und Havariekommissare, insbesondere für die nationale und internationale Versicherungswirtschaft sowie für den nationalen und internationalen Cargo- und Schifffahrtsbereich und für alle hiermit in Verbindung stehenden Tätigkeiten. Für diese Tätigkeitsbereiche und alle sonstigen außerhalb der genannten Tätigkeitsbereiche erbrachten Leistungen und Nebentätigkeiten gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der C. Gielisch GmbH.

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

1. Sämtliche Rechtsbeziehungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte sowie für im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen und sonstige Nebenpflichten der C. Gielisch GmbH zu ihren Auftraggebern bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie die C. Gielisch GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt und anerkennt. Bei Folgeaufträgen und bei ständigen Geschäftsbeziehungen erklärt sich der Auftraggeber mit der Erteilung des Auftrags mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der C. Gielisch GmbH einverstanden.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf Wunsch jederzeit von der C. Gielisch GmbH übersandt. Sie sind in den Geschäftsräumen und auf der Homepage unter www.gielisch.de/AGB einzusehen.

§ 2 Vertragsschluss und Auftrag

1. Die Annahme des Auftrages ist für die C. Gielisch GmbH erst verbindlich und wirksam, wenn er schriftlich von der C. Gielisch GmbH bestätigt wurde. Maßgeblich für den Vertrag sind der Inhalt und der Umfang, der in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannt ist. Änderungen, Ergänzungen, mündliche Nebenabreden, Zusicherungen, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien jedweder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Hierunter fallen insbesondere auch Auskünfte und Zusagen von C. Gielisch GmbH-Mitarbeitern sowie von der C. Gielisch GmbH eingeschalteten Sachverständigen.
2. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der C. Gielisch GmbH alle für die Ausführungen des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen, z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Gebäudepläne, Berechnungen, Schriftverkehr, Angaben über Vorschäden und/ oder verborgene Mängel sowie Betriebsstunden, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig auf eigene Kosten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, zugehen. Soweit Besichtigungen erforderlich sind, hat der Auftraggeber der C. Gielisch GmbH den Zutritt zu dem Besichtigungsobjekt zu verschaffen. Falls am Besichtigungsort keine ausreichende Beleuchtung bzw. Stromversorgung vorhanden ist, hat der Auftraggeber vorab diese Information mitzuteilen. Zur Vorbereitung von Ortsterminen hat der Auftraggeber auf Gefahren, Gefahrstoffe oder mikrobielle Belastungen, die an den Örtlichkeiten vorhanden sind, unverzüglich hinzuweisen. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, soweit es zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags notwendig ist, bei den Beteiligten und Dritten Personen Auskünfte und Unterlagen einzuholen, C. Gielisch hierüber zu informieren oder der Firma C. Gielisch Vollmacht zu erteilen, um die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen einzuholen.
2. Die C. Gielisch GmbH ist von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erfüllung der Leistung durch die C. Gielisch GmbH von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
3. Ist das Erstellen einer Wert taxe Gegenstand des vom Auftraggeber erteilten Auftrags, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Werttaxe nach Erhalt zu überprüfen und offensichtliche Fehler oder Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
4. Ist die Verladekontrolle Gegenstand des vom Auftraggeber erteilten Auftrags, ist der Auftraggeber neben den Voraussetzungen des Abs. 1 verpflichtet, dahingehend mitzuwirken, dass folgende Angaben und Unterlagen rechtzeitig und vollständig übermittelt werden:
•    Verfahrensanweisungen, welche das Arbeitsverfahren und die Reihenfolge der Tätigkeiten festlegt, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz sicherzustellen,
•    genaue Berechnung der Ladungssicherung,
•    Transportunterlagen sowie
•    Benennung einer weisungsempfangsberechtigen und verantwortliche Person vor Ort.

5. Erfüllt der Auftraggeber die vorstehenden Absätze 1 oder 2 oder 3 oder 4 nicht, so geht die Ausführung des Auftrages auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht der C. Gielisch GmbH ein Mitverschulden vorzuwerfen ist. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und die C. Gielisch GmbH behält sich für diesen Fall das Recht auf die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche vor.

§ 4 Pflichten des Auftragnehmers

1. Die C. Gielisch GmbH verpflichtet sich, ihre Leistungen und Aufträge unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen auszuführen.
2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann die C. Gielisch GmbH nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung ihrer Sachkunde gewährleisten.
3. Bei Werttaxen, gleich welcher Art, bezieht sich der ermittelte Wert auf den Zustand des Objektes im Zeitpunkt der Erstellung der Werttaxe. Der ermittelte Wert ist der technische Wert des Objektes, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Angaben über den Marktwert oder über die Wirtschaftlichkeit des Objektes sind unverbindlich.
4. Bei Prüfaufträgen, insbesondere bei Verladekontrollen, ist die C. Gielisch GmbH nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrunde liegenden Sicherheitsprogrammen (z.B. Ladungssicherungs- bzw. Kalkulationsprogramme, technische Hilfsmittel, Durchführungsvorschriften etc.) oder Sicherheitsvorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die C. Gielisch GmbH trägt ebenfalls keine Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit der auf technische Sicherheit überprüften Verladekontrollen bzgl. der Förderhilfsmittel und der Ladungssicherungsmittel, sofern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist.
5. Bei Risikoberatungen sind die von der C. Gielisch GmbH abgegebenen Hinweise, Ratschläge oder Stellungnahmen stets als Vorschläge an den Auftraggeber bzw. den weisungsempfangsberechtigten Befugten zu verstehen, ohne dass damit bei Durchführung einzelner oder aller abgegebener Vorschläge ein erhöhter oder in sonstiger Weise bestimmter Sicherheitsgrad gewährleistet werden kann und soll, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
6. Der Umfang der von der C. Gielisch GmbH zu erbringenden Leistung wird bei Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Teilleistungen sind möglich. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat dabei jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
7. Die C. Gielisch GmbH ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf Ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht bzw. der Auftrag dieses nicht ausdrücklich umfasst.
8. Die C. Gielisch GmbH ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags bzw. zur Erfüllung ihrer Leistungen auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos, Zeichnungen, Bilder und andere Belege anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit jedoch unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.
9. Die C. Gielisch GmbH besitzt das Recht, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen.
10. Besteht bei Durchführung des Auftrags eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Mitarbeiters der C. Gielisch GmbH, so ist die C. Gielisch GmbH berechtigt, den Auftrag abzulehnen. Die bis dahin angefallenen Kosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.
11. Sind die Unterlagen oder Angaben gem. § 3 Abs. 4 der C. Gielisch GmbH nicht rechtzeitig oder vollständig zugegangen, wird die Verladekontrolle nach bestem Wissen und Gewissen des Sachverständigen ausgeführt. Alternativ ist die C. Gielisch GmbH bei Vorliegen der Voraussetzungen des S. 1 ebenfalls berechtigt, den Auftrag abzulehnen. Die bis dahin angefallenen Kosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.
12. Das Gutachten der C. Gielisch GmbH wird per E-Mail als digitale Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt. Mündliche Erklärungen und Auskünfte der C. Gielisch GmbH werden ohne Verbindlichkeit abgegeben.

§ 5 Geheimhaltung

1. Die C. Gielisch GmbH beachtet die Einhaltung der Schweigepflicht. Die C. Gielisch GmbH trifft Vorsorge dafür, dass weder Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus. Die Schweigepflicht gilt für alle im Betrieb der C. Gielisch GmbH mitarbeitenden Personen. Die C. Gielisch GmbH trägt dafür Sorge, dass die Schweigepflicht von sämtlichen Mitarbeitern eingehalten wird.
2. Die C. Gielisch GmbH ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn sie auf Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder der Auftraggeber die C. Gielisch GmbH ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
3. Die C. Gielisch GmbH kann von den schriftlichen Unterlagen, die der C. Gielisch GmbH zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen für die Unterlagen machen.

§ 6 Urheberrechtsschutz und Verwertbarkeit der Leistungen

1. Die C. Gielisch GmbH behält an den von ihr erbrachten Leistungen die Urheberrechte, soweit sie urheberrechtsfähig sind.
2. Bei Auftragserteilung wird der Umfang der Leistung von der C. Gielisch GmbH schriftlich festgelegt. Der Auftraggeber darf das im Rahmen des Auftrags erstellte C. Gielisch GmbH Gutachten bzw. die von der C. Gielisch GmbH erbrachten Leistungen mit allen damit zusammenhängenden Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten, nur für den Zweck verwenden, für den es bei der Auftragserteilung vereinbart wurde.
3. Die Weitergabe und die Verwertung der von der C. Gielisch GmbH erbrachten Leistungen über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus sind ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der C. Gielisch GmbH zulässig, es sei denn, dass sich die Zustimmung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten bereits aus dem Auftragsinhalt zweifelsfrei ergibt.
4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Fall der Einwilligung der C. Gielisch GmbH und hat bei Einwilligung unter der Quellenangabe zu erfolgen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Die C. Gielisch GmbH hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die von ihr erbrachte Leistung. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
2. Der Vergütungsanspruch ist nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage der Gebührenrechnung sofort, bzw. bei Angabe eines Fälligkeitstermins auf der Rechnung zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3. Für die Berechnung der Leistungen wird die jeweils gültige Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrages gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben.
4. Der Rechnungsgrundlage für die Rechnungserstellung ist die jeweils gültige C. Gielisch GmbH Gebührenordnung, die dem Auftraggeber bekannt ist. Dies gilt nicht, soweit ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart worden ist. Resultiert aus einer beauftragten Sachverständigentätigkeit im Nachgang eine Zeugenladung vor Gericht, so stellt die C. Gielisch GmbH den anfallenden Zusatzaufwand mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Verrechnungssätzen in Rechnung.
5. Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung unter aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind.
6. Eine Aufrechnung oder eine Zurückhaltung mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten und rechtskräftig festgestellt.
7. Bei mehreren offenen Rechnungen ist die C. Gielisch GmbH berechtigt, zu bestimmen, auf welche Schuld die Zahlung getilgt wird.
8. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung in Zahlungsverzug, so kann die C. Gielisch GmbH vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens steht der C. Gielisch GmbH im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu. Dem Auftraggeber ist jedoch der Nachweis gestattet, dass der C. Gielisch GmbH ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich niedriger ist. Die Verzugszinsen sind höher, wenn die C. Gielisch GmbH eine Belastung mit höheren Zinsen nachweist.
Ferner steht der C. Gielisch GmbH eine Pauschale in Höhe von 5,-- EUR pro Mahnung zu.
9. Sollten der C. Gielisch GmbH Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber nicht mehr kreditwürdig ist, so ist die C. Gielisch GmbH berechtigt, vor Auftragserledigung Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Auch kann die C. Gielisch GmbH in derartigen Fällen nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt 15 % der Vergütung, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse beim Auftraggeber.
10. Kostenvorschüsse können verlangt werden. Teilrechnungen können entsprechend der bereits erbrachten Leistungen von der C. Gielisch GmbH erstellt werden. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung von Teilrechnungen trotz Nachfristsetzung in Verzug, so hat die C. Gielisch GmbH das Recht, die weitere Ausführung des Auftrages zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Nichterfüllung zu verlangen.
11. Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung bleiben die Expertise und die im Zuge der Ermittlung gewonnen Kenntnisse Eigentum der C. Gielisch GmbH.

§ 8 Fristüberschreitung, Liefertermin und Verzug

1. Die Auftragsfristen von der C. Gielisch GmbH sind unverbindlich, es sei denn, deren Einhaltung ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2. Verbindliche Liefertermine zur Erstattung der Sachverständigenleistung bzw. der Durchführung der Leistungen beginnen mit Vertragsschluss. Benötigt die C. Gielisch GmbH vom Auftraggeber Unterlagen oder wurde eine Vorauszahlung vereinbart, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Vorauszahlung bzw. der Unterlagen. Maßgeblich ist jeweils der spätere Zeitpunkt.
3. Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist, seien es verbindliche oder unverbindliche Termine oder Fristen, überschritten, so kommt die C. Gielisch GmbH in Verzug, wenn der Auftraggeber der C. Gielisch GmbH eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistungslieferung gesetzt hat und die C. Gielisch GmbH die Leistungs- und/oder Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenen Hindernissen tritt der Lieferverzug nicht ein.
4. Neben der Lieferung kann der Auftraggeber Ersatz des Verzugschadens verlangen, soweit der C. Gielisch GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Seiten des Auftraggebers nachgewiesen wird.
5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder kommt der Auftraggeber nicht seinen ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nach, so ist die C. Gielisch GmbH berechtigt, Schadenersatz geltend zu machen.

§ 9 Kündigung

1. Der Auftraggeber und die C. Gielisch GmbH können den Vertrag von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen, außer im Vertrag sind anderweitige Bestimmungen getroffen.
2. Ein wichtiger Grund, der den Auftraggeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn die C. Gielisch GmbH auch nach vorheriger vergeblicher Abmahnung durch den Auftraggeber gegen ihre Sachverständigenpflichten grob verstößt, insbesondere gegen ihre Pflicht zur objektiven, unabhängigen unparteiischen Leistungserbringung.
3. Aus wichtigen Gründen ist die C. Gielisch GmbH zur Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung verweigert wird, wenn seitens des Auftraggebers versucht wird, in unzulässiger Weise das Ergebnis des Gutachtens/die C. Gielisch GmbH Leistung zu verfälschen, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät oder die C. Gielisch GmbH feststellt, dass ihr zur Leistungserbringung die notwendige Sachkunde fehlt.
4. Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt, den die C. Gielisch GmbH zu vertreten hat, kann die C. Gielisch GmbH eine Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Teilleistung nur insoweit verlangen, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist. In anderen Fällen behält die C. Gielisch GmbH den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfallenden Leistung. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 15 % der Vergütung für die von der C. Gielisch GmbH noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.

§ 10 Gewährleistung

1. Soweit die C. Gielisch GmbH Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass die C. Gielisch GmbH keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich eine Dienstleistung schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende Entscheidungen zu treffen.
2. Bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung kann die C. Gielisch GmbH von ihrem Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von der C. Gielisch GmbH durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung).
3. Die Frist für die Nacherfüllung beträgt 21 Tage. Sollte die Nacherfüllung ebenfalls mangelhaft sein, so steht der C. Gielisch GmbH ein weiteres Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer Frist von 21 Tage ab schriftlicher Bekanntgabe des Mangels zu.
4. Falls und erst wenn die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt wird, nicht fristgemäß vorgenommen wird oder nach der 2. Nacherfüllung ebenfalls fehlgeschlagen ist, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
5. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Sofern die C. Gielisch GmbH die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6. Offensichtliche Mängel müssen vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich und unter genauer Bezeichnung des Mangels geltend gemacht werden, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, bei natürlichen Personen spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Sache.
7. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
8. Sämtliche Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang (in der Regel mit Übergabe).

§ 11 Haftung

1. Die C. Gielisch GmbH haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, wenn die C. Gielisch GmbH, der gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn die C. Gielisch GmbH oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht von der C. Gielisch GmbH auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Die C. Gielisch GmbH haftet nicht für natürlichen, in der Art des Gutes begründeten Verderb, Schwund oder Verfall, dessen Beginn oder Ursache direkt oder indirekt mit dem bereits eingetretenen Schadensfall in Verbindung gebracht werden kann, oder bereits vorher begonnen hat. Sollten durch Verzögerungen, unsachgemäße Lagerung oder Behandlungen des Havariegutes während oder nach der Bergung, Schäden eintreten, insbesondere auch durch die Einwirkung Dritter, haftet die C. Gielisch GmbH nur, wenn sie diese Handlungen so veranlasst hat.
3. Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen.
4. Im Übrigen ist die Haftung der C. Gielisch GmbH auf einen Maximalbetrag in Höhe von EUR 250.000,00 je Auftrag beschränkt, unabhängig von der Anzahl der Anspruchsberechtigten.
5. Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die die C. Gielisch GmbH aufkommen muss, unverzüglich der C. Gielisch GmbH schriftlich anzuzeigen.
6. Die Haftung für Schäden bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.
7. Soweit Schadensersatzansprüche gegen die C. Gielisch GmbH ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick für die persönliche Haftung der C. Gielisch GmbH-Mitarbeiter.
8. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die der Firma C. Gielisch aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen entstehen.
9. Der Auftraggeber hat die C. Gielisch GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der vertragsgemäßen Tätigkeit von der C. Gielisch GmbH resultieren; es sei denn, die C. Gielisch GmbH habe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
10. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 634 a BGB unterliegen, verjähren nach drei Jahren ab Eingang des Gutachtens/der Leistung beim Auftraggeber.

§ 12 Sachen und Unterlagen des Auftraggebers; Aufbewahrung

1. Hat die C. Gielisch GmbH zum Zwecke der Auftragserfüllung Sachen und Unterlagen des Auftraggebers in Besitz genommen, so sind diese nach Beendigung des Auftrags vom Auftraggeber zurückzunehmen. Erfolgt keine unmittelbare Zurücknahme, so ist die C. Gielisch GmbH nur zu einer Aufbewahrung der Sachen und Unterlagen für die Dauer von zwei Monaten verpflichtet. Während dieser Zeit hat die C. Gielisch GmbH nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
2. Die Annahme von Proben zu Untersuchungszwecken stellt keinen Eigentumsübergang dar. Der Kunde bleibt auch nach Abschluss der beauftragten Prüfungen Eigentümer der Probenmaterialien und ist im abfallrechtlichen Sinne Abfallerzeuger.
3. Nach Ablauf von zwei Monaten kann die C. Gielisch GmbH über die in ihrem Besitz befindlichen Sachen und Unterlagen frei verfügen. Entsorgungskosten gehen dabei zu Lasten des Auftraggebers.

§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Für die Beziehung zwischen den Vertragspartnern ist allein der Vertrag verbindlich. Auf das Vertragsverhältnis findet das deutsche Recht Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der C. Gielisch GmbH.
3. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der C. Gielisch GmbH, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen der C. Gielisch GmbH gegen den Auftraggeber, soweit dieser Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

§ 14 Datenschutz

Die C. Gielisch GmbH verarbeitet  personenbezogene  Daten  des  Auftraggebers  zum  Zweck der  ordnungsgemäßen  Auftragserfüllung  nach  Art.  6  Abs.  1  lit.  b  der  EU-
Datenschutzgrundverordnung  („DSGVO“).  „Verantwortlicher“  i.S.  der  DSGVO  ist
die C. Gielisch GmbH. Die Kontaktdaten des externen Datenschutzbeauftragten lauten: 2B Advice GmbH, Joseph-Schumpeter-Allee 25,53227 Bonn, E-Mail gielisch@2b-advice.com.

Die Dauer der Datenspeicherung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben zu kaufmännischen   Aufbewahrungspflichten.   Abhängig   von   der   Dienstleistung werden   Dokumentations-   und   Ergebnisdaten   entsprechend   der   jeweiligen Rechtsvorschrift gespeichert. Für den Auftraggeber besteht ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der  Daten  beim  „Verantwortlichen“  sowie  ein  Beschwerderecht  bei der  Behörde „Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein- Westfalen“.

Detaillierte     Informationen     zum     Datenschutz     sind     im Internet     unter www.gielisch.de/footernav/datenschutz/ verfügbar.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Düsseldorf, im Februar 2023